Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist spezialisiert auf Strafrecht.

  •  Seit 2003 Dozent für Strafrecht
  •  ca. 20.000 Juristen (Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte) im Strafrecht unterrichtet
  •  Doktorand bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (Hamburg), seinerzeit Richter des Bundesverfassungsgerichts

Strafverteidiger

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Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich
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  • Allgemeines Strafrecht
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Allgemeines Strafrecht

Ob Strafverteidigung, Durchsetzung von Opferinteressen oder Strafanzeigen:

Wir stehen in jeder dieser Konstellationen an Ihrer Seite und beraten Sie umfassend.

Im Rahmen einer Strafverteidigung ist unser vornehmliches Ziel eine Einstellung im Ermittlungsverfahren zu erreichen und damit eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Schweigen ist Gold

Fast nirgendwo hat dieses Sprichwort eine so gravierende Bedeutung wie im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens.

Nichts tangiert die Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Strafverteidigung so gravierend, als wenn der Beschuldigte sich – ohne anwaltliche Beratung – vor den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einlässt.

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht ist ein Oberbegriff für Straftaten mit Wirtschafsbezug. Wir geben Ihnen hier eine Übersicht für Delikte im Wirtschaftsstrafrecht.

Typischerweise sind dies folgende Delikte aus dem Strafgesetzbuch
(Zum Ausklappen des Inhalts, den jeweiligen Tatbestand anklicken):

› § 263 StGB Betrug im Wirtschaftsstrafrecht

Die Begehungsweise ist vielfältig. Beim Betrug täuscht der Täter einen anderen Menschen über Tatsachen, um so sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen des Betrugs reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im Wirtschaftsstrafrecht ist aber häufig ein besonders schwerer Fall einschlägig. In diesem Fall ist Strafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  • eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
  • einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. Bei einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug ist die Strafe gar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

  • › § 263a StGB Computerbetrug

    Ein besonderer Fall ist der Computerbetrug. Bei diesem täuscht der Täter eine Maschine, um so sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Straftatbestand ist häufig im Zusammenhang mit Betrügereien am Geldautomaten oder beim Online-Banking der Fall. Ein Beispiel ist das sogenannte Phishing. Auch beim Computerbetrug gibt es die Begehungsweise des besonders schwerer Falls mit einer Strafe bis zu zehn Jahren sowie den gewerbsmäßigen Banden-Computerbetrug mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ferner sind nach § 263a Absatz 3 StGB auch schon Vorbereitungshandlungen strafbar, wenn der Täter Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt.


    › § 264 StGB Subventionsbetrug

    Ein Subventionsbetrug liegt vor wenn der Täter

  • einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Der Strafrahmen dieses Delikts reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Allerdings gibt es auch hier die Begehungsweise des besonders schwerer Falls mit einer Strafe bis zu zehn Jahren sowie die Begehungsweise als gewerbsmäßige mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

  • › § 266 StGB Untreue

    Die Untreue ist im Wirtschaftsstrafrecht vor allem relevant für ein Organ einer Kapitalgesellschaft wie dem Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand oder der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Bei der Untreue mißbraucht der Täter die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, (sog. Missbrauchstatbestand) oder verletzt die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, (sog. Treuebruchtatbestand) und fügt dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu. Gerade bei der Untreue ist die strafrechtliche Relevanz von Verhaltensweisen ohne vertiefte Kenntnisse der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von Rechtsanwälten kaum hinreichend sicher zu beurteilen.


    › Urkundsdelikte nach §§ 267 bis 282 des StGB

    Ferner sind im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht auch die Urkundsdelikte des StGB von Bedeutung, wie die Urkundenfälschung nach § 267 StGB und die folgenden Paragraphen. Hier fällt es auch vielen juristisch ausgebildeten Personen schwer, die Strafbarkeit von Handlungen richtig zu beurteilen. Gerade bei dem Begriff der unechten Urkunde sind hier häufig sehr vertiefte Kenntnisse erforderlich.



    In den letzten Jahren kam dem Wirtschaftsstrafrecht im Bereich des Wertpapierhandels und des Kapitalmarktrechts eine immer größere Bedeutung zu. Vor allem die folgenden Delikte haben dabei erhöhte Relevanz:

    › § 264 a StGB Kapitalanlagebetrug

    Ein Kapitalanlagebetrug liegt vor, wenn der Täter im Zusammenhang mit

  • dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  • dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Dies gilt auch in Treuhandverhältnissen, bei denen der Täter ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. Allerdings wird der Täter nicht bestraft, wenn er freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

  • › Strafbarer Insiderhandel § 38 I Nr. 1 WpHG

    Nach § 38 Absatz 1 des Wertpapierhadelsgesetzes werden vorsätzlich begangene verbotene Insiderhandlungen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch bei einer leichtfertigen Begehungsweise ist immer noch eine Strafbarkeit gemäß § 38 Absatz 4 des Wertpapierhadelsgesetzes einschlägig.


    › Strafbarkeit nach § 339 Kapitalanlagegesetzbuch

    Nach § 339 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder
  • ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. Nach Absatz 2 wird ferner mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
  • Nach Absatz 3 ist auch die fahrlässige Begehungsweise strafbar.


    › Strafbarkeit nach § 339 Kapitalanlagegesetzbuch

    Nach § 400 Absatz 1 Aktiengesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

  • die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, oder
  • in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
  • § 400 I AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.


    › Strafbarkeit nach § 331 HGB wegen unrichtiger Darstellung

    Nach § 331 des Handelsgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt,
  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt, 3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 eine Versicherung nicht richtig abgibt,
  • 4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

  • › Strafbarkeit nach § 332 wegen Verletzung der Berichtspflicht

    Nach § 332 des Handelsgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 HGB unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321 HGB) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) erteilt.


    Daneben kommen auch die klassischen Korruptionsdelikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht in Betracht wie:

    Daneben kommen auch die klassischen Korruptionsdelikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht in Betracht wie:

  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
  • Ausschreibungen § 298 StGB
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
  • Verkehr § 299 StGB
  • Bestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299a StGB
  • Bestechung im Gesundheitswesen § 299b StGB
  • Vorteilsannahme § 331 StGB
  • Bestechlichkeit § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung § 333 StGB
  • Bestechung § 334 StGB
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit regelt dabei die Strafbarkeit des „Annehmenden“, während Bestechung und Vorteilsgewährung die Strafbarkeit des „Gewährenden“ behandelt. Während bei Bestechlichkeit/Bestechung die Leistung für den Vorteil rechtswidrig ist, muss dies bei Vorteilsannahme/ Vorteilsgewährung nicht der Fall sein.

    Ferner sind auch die Konkurs- und Insolvenzstraftaten Teil des Wirtschaftsstrafrechts wie

    Daneben kommen auch die klassischen Korruptionsdelikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht in Betracht wie:

  • die Insolvenzstraftaten, dabei insbesondere die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO und
  • die Konkursstraftaten nach §§ 283 bis 283d des StGB
  • Komplexität der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht Ein Mandat im Wirtschaftsstrafrecht verlangt von einem Strafverteidiger ausgeprägte Kenntnisse in zwei Rechtsgebieten, nämlich dem Strafrecht, insbesondere dem Strafprozessrecht und dem Wirtschaftsrecht, insbesondere im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrecht.

    Gerade in Strafverfahren mit Bezügen zum Gesellschaftsrecht ist zunächst der zugrunde liegende stark unternehmerisch geprägten Sachverhalt aufzuarbeiten. Bei der rechtlichen Beurteilung lässt sich die Strafbarkeit ohne vertiefte Kenntnisse der gesellschaftsrechtlichen Pflichten und Rechten nicht hinreichend sicher beurteilen.

    Nachdem die strafrechtliche Relevanz beurteilt wurde, muss der Verteidiger – in unserem Fall das Verteidigerteam – die Verteidigungsstrategie festlegen. Dies ist eine strafprozessuale Frage, die weitgehend in der Strafprozessordnung geregelt ist. Ferner sind auch Fragen des allgemein Teil des Strafgesetzbuchs von Bedeutung.

    Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist dabei problematisch, dass die Gesetze nicht jedes in Betracht kommende Verhalten explizit regeln, so dass sich häufig die Frage stellt, wie die Gesetze auf den in der Regel doch rechts spezifischen und individuellen Sachverhalt anzuwenden ist. Hierfür ist es für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich, dass die einschlägige Rechtsprechung zu den Gesetzen, insbesondere die Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs dem Strafverteidiger allgegenwärtig sind.

    Die Anforderungen an eine erfolgreiche Strafverteidigung sind damit so komplex, dass weder ein erfahrener Strafverteidiger ohne vertiefte Kenntnisse im Wirtschaftsrecht, noch ein erfahrener Wirtschaftsanwalt ohne langjährige Erfahrung als strafrechtlicher Prozessanwalt diese erfüllen kann.

    Mit uns sind Profis an Ihrer Seite

    Mit den Strafrechtsanwälten setzen Sie im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts auf ein Team, dass der dargestellten Komplexität durch eine in allen diesen Bereichen vorhandene Kompetenz gerecht wird und welches insbesondere über eine langjährige Erfahrung verfügt.

    Verlassen Sie sich daher auf unsere umfassende Kompetenz. Mit uns als eine kompetentes Team mit einer Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht sind Sie auf der sicheren Seite.

    Trotz Wahrscheinlichkeit der Verurteilung Einstellung möglich

    Mit einem erfahrenen Strafverteidigerteam an Ihrer Seite, welches auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert ist, ist es nach unserer langjährigen Erfahrung – selbst bei einer Wahrscheinlichkeit der Verurteilung – in vielen Fällen noch möglich, eine Einstellung zu erreichen. Über entsprechende erfolgsversprechende Strategien beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

    Bandbreite der Vorwürfe

    Die Bandbreite der Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht ist groß. Einen ersten, aber nicht abschließenden Überblick haben wir Ihnen gegeben.

    In jedem Fall bieten die Strafrechtsanwälte Ihnen im Wirtschaftsstrafrechts ein umfassendes Leistungsspektrum.

    Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden

    Gerade in Bereich des Wirtschaftsstrafrechts können die Strafverfolgungsbehörden gravierende Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten einleiten. Durchsuchung von Wohnungs- und Geschäftsräumen und die Beschlagnahme von Unterlagen oder Speichermedien aller Art sind hier absolut gängig. Gerne beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch weitergehend. Die Strafverfolgungsbehörden können den Beschuldigten und mögliche Zeugen vernehmen oder Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar vorläufig festnehmen.


    Schweigen ist Gold

    Fast nirgendwo hat dieses Sprichwort eine so gravierende Bedeutung wie im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens. Nichts tangiert die Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Strafverteidigung so gravierend, als wenn der Beschuldigte sich – ohne anwaltliche Beratung – vor den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einlässt.

    Aufarbeitung des vermeintlichen Fehlverhaltens

    Solange ein Wirtschaftsstrafrecht noch nicht vollendet ist, können Sie strafbefreiend zurücktreten. Ob Ihr vermeintliches Fehlverhalten schon im strafrechtlichen Sinne vollendet ist oder sich noch im Versuchsstadium befindet oder Sie sich vielleicht noch in dem Bereich der grundsätzlich straffreien Vorbereitungshandlungen befinden, prüfen wir für Sie professionell und unverzüglich, wenn Sie uns beauftragen.

    Wir helfen Ihnen bei der Aufarbeitung Ihres vermeintlichen Fehlverhaltens. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Sie „reinen Tisch“ machen wollen. Wir stehen in jeder dieser Konstellationen an Ihrer Seite und beraten Sie umfassend.

    Steuerstrafrecht

    Ein Strafverfahren im Steuerrecht ist ein Mandat mit einem hohen Maß an Komplexität. Dies verlangt von dem Strafverteidiger ausgeprägte Kenntnisse in zwei Rechtsgebieten, nämlich dem Strafrecht, insbesondere dem Strafprozessrecht und dem Steuerrecht.

    Komplexität der Verteidigung im Steuerstrafrecht

    Das Steuerrecht ist in den Steuergesetzten verortet. Hier ist auch die Strafbarkeit nach der Abgabenordnung geregelt.

    Steuerrecht hat mehrere Untergebiete. Unter dem allgemeinen Steuerrecht versteht man Gesetze, die für alle Steuerarten gelten. Dieses betrifft damit sowohl formelles als auch materielles Steuerrecht. Während die verfahrensrechtlichen Regelungen im formellen Steuerrecht geregelt sind, umfasst das materielle Steuerrecht die Steuersubjekte und – objekte, Bemessungsgrundlagen, Steuersätze sowie Befreiungen der einzelnen Steuerarten. Das besondere Steuerrecht regelt wiederum Besonderheiten im formellen und materiellen Steuerrecht, die nur besondere Arten von Steuern vorgesehen sind.

    Sofern ein Strafverfahren im Steuerrecht anhängig ist, ist zunächst der zugrunde liegende Sachverhalt steuerrechtlich aufzuarbeiten und vor allem zu klären, ob eine steuerliche Erheblichkeit vorliegt, insbesondere ob überhaupt Steuern verkürzt worden sind. Dies erfordert einerseits vertiefte Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts, andererseits muss der Strafverteidiger in der Lage sein den – nicht selten stark unternehmerisch geprägten Sachverhalt zu erfassen und derart aufzuarbeiten, dass eine steuerliche Erfassung hinreichend möglich ist.

    Nachdem die strafrechtliche Relevanz beurteilt wurde, muss der Verteidiger – in unserem Fall das Verteidigerteam – die Verteidigungsstrategie festlegen. Dies ist eine strafprozessuale Frage, die weitgehend in der Strafprozessordnung geregelt ist. Ferner sind auch Fragen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs von Bedeutung.

    Problematisch ist, dass die Gesetze nicht jedes aufkommende Problem explizit regeln, so dass sich häufig die Frage stellt, wie die Gesetze auf den in der Regel doch rechts spezifischen und individuellen Sachverhalt anzuwenden sind. Hierfür ist es für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich, dass die einschlägige Rechtsprechung zu den Gesetzen, insbesondere die Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs dem Strafverteidiger allgegenwärtig sind.

    Die Anforderungen an eine erfolgreiche Strafverteidigung sind damit so komplex, dass weder ein erfahrener Strafverteidiger ohne vertiefte Kenntnisse im Steuerrecht noch ein erfahrener Steuerrechtler ohne langjährige Erfahrung als strafrechtlicher Prozessanwalt diese erfüllen kann.

    Gesetze der Gegenwart und Vergangenheit von Bedeutung

    Die Komplexität wird noch dadurch erhöht, dass gemäß § 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 369 Abs. 2 AO richten sich die Strafe und die Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tathandlung gilt. Das damit verbundene Rückwirkungsverbot ist auch Art. 103 Abs. 2 unseres Grundgesetzes und durch Art. 7 Abs. 1 EMRK abgesichert. Den Gerichten aber auch dem Gesetzgeber ist es verwehrt, einen Täter rückwirkend durch erst später geschaffene Gesetze strafrechtlich zu belangen. Im Bereich des Steuerrechts ändern sich aber die gesetzlichen Regelungen besonders häufig, so dass ein Strafverteidiger nicht nur die aktuellen Gesetze, sondern auch die zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs geltende Gesetzeslage kennen muss. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass eine langjährige Erfahrung im Steuerstrafrecht vom besonderen Gewicht ist.

    Folgen einer Verurteilung


    Die Folgen einer Verurteilung im Steuerstrafrecht sind deswegen so gravierend, da diese über die eigentliche strafrechtliche Verurteilung in Form einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) hinausgehen. Mit der strafrechtlichen Sanktion erfolgen auch zeitgleich Forderungen des Finanzamts, nicht selten in ruinöser Höhe.

    Die Geldstrafen im Steuerstrafrecht sind empfindlich. Gerade Hamburg ist bei Geldstrafen für Steuerdelikte ein besonders teures Pflaster. Darüber hinaus sind bei Steuerhinterziehungen im gravierenden Maß oder im Wiederholungsfall auch Freiheitsstrafen gängig, werden bestimmte Summen von hinterzogenen Steuern überschritten, werden diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Auch Nebenstrafen wie Entzug der Gewerbeerlaubnis, der Zulassung oder Approbation sind möglich.

    Mit uns sind Profis an Ihrer Seite

    Mit den Strafrechtsanwälten setzen Sie im Bereich des Steuerstrafrechts auf ein Team, dass der dargestellten Komplexität durch eine in allen diesen Bereichen vorhandene Kompetenz gerecht wird und welches insbesondere über eine langjährige Erfahrung verfügt.

    Ein Team aus Profis ist auch deswegen von entscheidender Bedeutung, da Sie es auf der Seite der Finanzbehörden und vor allem auf Seiten der Staatsanwaltschaft im Bereich des Steuerrechts auch mit exzellent geschulten Profis zu tun haben. Darüber hinaus verfügen diese Strafverfolgungsbehörden über die Kompetenz, durch weitreichende Ermittlungsmaßnahmen (wie Durchsuchung von Wohnungs- und Geschäftsräumen bis hin zu einer Überwachung der Telekommunikation) auch in ihre grundsätzlich grundrechtlich geschützten Lebensbereiche einzugreifen.

    Verlassen Sie sich daher auf unsere umfassende Kompetenz. Mit uns als ein kompetentes Team mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht sind Sie auf der sicheren Seite.

    Umfassendes Leistungsspektrum

    Die Strafrechtsanwälte bietet Ihnen im Steuerstrafrecht ein umfassendes Leistungsspektrum. Wir verteidigen Sie insbesondere beim Vorwurf der Steuerhinterziehung- oder Steuerverkürzung.

    Ein zentrales Delikt ist dabei die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Der Vorwurf an den Beschuldigten ist dabei, dass er durch sein Einkommen bzw. einen Teil seines Einkommens den Finanzbehörden verheimlicht, um dadurch weniger Steuern zu zahlen. Bei Kenntnis eines solchen Vorgangs sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung) aufgrund des Legalitätsgrundsatzes verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ferner muss die Staatanwaltschaft bei einer Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, in der Regel auch Anklage vor den Strafgerichten zu erheben.

    Trotz Wahrscheinlichkeit der Verurteilung Einstellung möglich

    Mit einem erfahrenen Strafverteidigerteam an Ihrer Seite, welches auf Steuerstrafrecht spezialisiert ist, ist es nach unserer langjährigen Erfahrung – selbst bei einer Wahrscheinlichkeit der Verurteilung – in vielen Fällen noch möglich, eine Einstellung zu erreichen. Über entsprechende erfolgsversprechende Strategien beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

    Bandbreite der Vorwürfe Die Bandbreite der Vorwürfe im Steuerstrafrecht ist groß. Dies reicht über den Vorwurf der Steuerhinterziehung- oder Steuerverkürzung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung über Fälschung von Steuerzeichen, Verwahrungsbruch, Bannbruch, Schmuggel bis hin zu den klassischen nachgelagerten Delikten wie Begünstigung, Strafvereitlung, Steuerhehlerei oder auch Geldwäsche.

    Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden

    Wie eingangs erwähnt können die Strafverfolgungsbehörden gravierende Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten einleiten. Durchsuchung von Wohnungs- und Geschäftsräumen und die Beschlagnahme von Unterlagen oder Speichermedien aller Art sind hier absolut gängig. Gerne beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch weitergehend. Die Strafverfolgungsbehörden können den Beschuldigten und mögliche Zeugen vernehmen oder Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar vorläufig festnehmen.

    Schweigen ist Gold

    Fast nirgendwo hat dieses Sprichwort eine so gravierende Bedeutung wie im Ermittlungsverfahren eines Strafverfahrens. Nichts tangiert die Erfolgsaussichten einer erfolgreichen Strafverteidigung so gravierend, als wenn der Beschuldigte sich – ohne anwaltliche Beratung – vor den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einlässt.

    Rücktritt und Selbstanzeige

    Solange ein Steuerstrafdelikt noch nicht vollendet ist, können Sie strafbefreiend zurücktreten. Ob Ihr vermeintliches Fehlverhalten schon im strafrechtlichen Sinne vollendet ist oder sich noch im Versuchsstadium befindet oder Sie sich vielleicht noch in dem Bereich der grundsätzlich straffreien Vorbereitungshandlungen befinden, prüfen wir für Sie professionell und unverzüglich, wenn Sie uns beauftragen.

    Aber selbst wenn die Steuerstrafdelikte vollendet sind, gibt es – unabhängig von der Frage der Nachweisbarkeit – im Steuerstrafrecht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. In diesem Fall ist jedoch unerlässlich einen kompetenten und erfahrenen Steuerstrafrechtler an Ihrer Seite zu haben.

    Die Hürde für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ab dem 01.01.2015 erneut erhöht worden. Setzen Sie hierbei in jedem Fall auf einen Profi. Gerade prominente Strafverfahren haben gezeigt, dass gravierende Fehler entstehen können, wenn zwar begabte Rechtsberater, aber keine erfahrene Steuerstrafrechtlicher versuchen, eine Selbstanzeige in korrekter Form zu erstatten. Wir beraten Sie gerne beispielsweise bei der Nachmeldung von Erbschaftssteuer, Schwarzeinkünften, Umsatzsteuer oder auch bei der Legalisierung von Auslandsvermögen.

    Gerade in den Komplex der Auslandsvermögen ist in den letzten Jahren viel Bewegung gekommen. Bisher sehr restriktive Staaten öffnen sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden. So nimmt Luxemburg inzwischen teilweise an der Zinsinformationsrichtlinie teil, in Österreich ist ein Amtshilfe-Durchführungsgesetz in Kraft getreten und selbst ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz ist geplant. Im Rahmen der sogenannten „Weißgeldstrategie“ haben auch Schweizer Banken begonnen, deutschen Kontoinhaber die Legalisierung dieser Auslandsvermögen druckvoll nahe zu legen.

    Wir stehen in jeder dieser Konstellationen an Ihrer Seite und beraten Sie umfassend.